www.st.moritz.com

(WIPO Domain Name Panel und KGer Graubünden)

Der Kläger, der Kur- und Verkehrsverein St. Moritz, verfügt neben dem Namensrecht über mehrere registrierte Marken mit dem charakteristischen Bestandteil "St. Moritz" sowie über dem Domain Name "stmoritz.ch". Unter diesem betreibt er eine Website mit Informationen über St. Moritz und touristische Dienstleistungen. Am 24.09.1998 hat die in den VAE ansässige DFL (Beklagte) bei einer amerikanischen Registrierungsstelle den Domainnamen "stmoritz.com" für sich eintragen lassen. Auf der unter dieser Domain betriebenen Website werden Informationen und Dienstleistungen zu vielen schweizerischen und europäischen Tourismusdestinationen, unter anderem auch zu St. Moritz, angeboten.

Zwei vom Kläger gegen diesen Domainnamen angestrengte Schiedsverfahren bei der WIPO wurden in Anerkennung eines schützenswerten Informationsangebots über derartige Tourismusdestinationen und mangels Nachweis der bösgläubigen Registrierung und Verwendung des Namens in den Jahren 2000 und 2004 abgewiesen. Mit seiner Klage vom 9. September 2009 an das KGer Graubünden begehrt der Kläger nun, der Beklagten sei die Verwendung der Namen St. Moritz und Stmoritz für Tourismusdienstleistungen zu verbieten und sie sei zur Abgabe einer Erklärung auf Übertragung des Domainnamens "stmoritz.com" auf den Kläger zu verpflichten.

Das Gericht heisst die Klage gut, u.a. mit der Begründung, dass „der Inhalt (Informations-, Dienstleistungs- und Waren­angebot) der umstrittenen Webseite der Beklagten […] unter dem Aspekt der Namensanmassung gänzlich irrelevant“ sei. Der Domainname kennzeichne die unter ihm abrufbare Website und sei in dieser Kennzeichnungsfunktion mit einem Namen, einer Firma oder Marke vergleichbar. Wer daher ohne eigenen Bezug einen international renommierten Ortsnamen als Domainname beanspruche, verletze die Namensrechte der gleichnamigen Gemeinde sowie des Tourismusvereins, der diesen Namen verwendende.