Grundsätze

Auf die Individualität kommt es an!

Das Urheberrecht oder „copyright“ nach amerikanischem Recht schützt Werke, d.h. geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die einen individuellen Charakter aufweisen. Dazu gehören Literatur, Musik, Bilder, Skulpturen, Filme, Opern, Ballette und Pantomimen. Auch Computerprogramme sind durch das Urheberrecht geschützt.

Im Urheberrechtsgesetz werden zudem die verwandten Schutzrechte erfasst. Darunter versteht man die Rechte der ausübenden Künstler (Musiker, Schauspieler) an ihren Darbietungen, die Rechte der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern an ihren Produkten (CD, DVD usw.), und die Rechte der Sendeunternehmen an ihren Radio- und Fernsehsendungen.

Das Urheberrecht gewährt dem Rechtsinhaber das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet werden darf, also ob das Werk wiedergegeben, übersetzt, bearbeitet, verbreitet, verkauft, aufgeführt oder gesendet werden darf. Die verwandten Schutzrechte sind vergleichbar mit den Rechten der Urheber, sie sind jedoch etwas eingeschränkt.

Im Urheberrechtsgesetz gibt es Schranken zugunsten der Nutzer und Konsumenten. So dürfen diese veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch nutzen. Für Computerprogramme gilt diese Ausnahme jedoch nicht: für jede Verwendung muss eine Erlaubnis des Rechteinhabers erworben werden.

Komponisten, Texter, werkschöpfende DJ’s, Regisseurinnen, Tänzer, Schauspielerinnen, Tonträgerhersteller, Filmproduzenten usw. machen ihre Urheberrechte vielfach über die Verwertungsgesellschaften (SUISA, Pro Litteris, Suisseimage, Société Suisse des Auteurs, Swissperform) geltend. Diese verfügen über ein weltweites Vertragsnetz mit anderen Verwertungsgesellschaften und sind in der Lage, Geld für die Verwendung der geschaffenen Musik, des literarischen Texts oder der Bühnenshow in Tonbildträgern und Multimediaprodukten oder im Internet und für Aufführungen einzutreiben und an ihre Mitglieder zu verteilen.